520.100
ZSGLBC
CH-SH
Art. 7 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Aus- und Weiterbildung
Organisation des Zivilschutzes
Art. 7 ZSG · Aus- und Weiterbildung
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee führt die Grund-, Fach- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen durch. Es betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.
1bis. Die Zivilschutzorganisation führt gemäss Vorgaben des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee die Ausbildungsdienste der Formationen durch.
2. Inhalt und Dauer der Aus- und Weiterbildung richten sich nach den bundesrechtlichen Vorgaben und dem Gefährdungspotenzial im Kanton.
3. Aus- und Weiterbildung können mit anderen Kantonen, dem Bund, Partnerorganisationen und Dritten organisiert und durchgeführt werden.