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520.100 ZSGLBC CH-SH

Art. 6 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Material

Organisation des Zivilschutzes
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Art. 6 ZSG · Material

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee sorgt für die Beschaffung und die Einsatzbereitschaft des Materials und der Fahrzeuge der Zivilschutzorganisation sowie für die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.

2. Das Material ist in enger Zusammenarbeit mit den weiteren Partnerorganisationen und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bundes sowie interkantonaler Gremien des Bevölkerungsschutzes zu beschaffen.

3. Die Partnerorganisationen und Behörden sind im Rahmen von Leistungsaufträgen für die Beschaffung von spezifischem Einsatzmaterial zuständig.

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