520.100
ZSGLBC
CH-SH
Art. 5 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zivilschutzeinsätze
Organisation des Zivilschutzes
Art. 5 ZSG · Zivilschutzeinsätze
1. Der Kanton kann die Zivilschutzorganisation aufbieten bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen, welche das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.
2. Die Gemeinden, Partnerorganisationen und Dritte können beim Kanton Leistungen bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen und für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft beantragen.
3. Einsätze in einem anderen Kanton oder im grenznahen Ausland bedürfen neben den bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen der Zustimmung des Regierungsrates.