Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.100 ZSGLBC CH-SH

Art. 5 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zivilschutzeinsätze

Organisation des Zivilschutzes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 ZSG · Zivilschutzeinsätze

1. Der Kanton kann die Zivilschutzorganisation aufbieten bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen, welche das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.

2. Die Gemeinden, Partnerorganisationen und Dritte können beim Kanton Leistungen bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen und für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft beantragen.

3. Einsätze in einem anderen Kanton oder im grenznahen Ausland bedürfen neben den bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen der Zustimmung des Regierungsrates.

← Art. 4 ZSG Zivilschutzgesetz (ZSG) - Gegenstand Art. 6 ZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →