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Art. 4 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Formationen der Zivilschutzorganisation

Organisation des Zivilschutzes
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Art. 4 ZSG · Formationen der Zivilschutzorganisation

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee definiert die Formationen der Zivilschutzorganisation.

2. Die Formationen richten sich nach dem Gefährdungspotenzial im Kanton.

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