520.100
ZSGLBC
CH-SH
Art. 3 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zivilschutzorganisation
Organisation des Zivilschutzes
Art. 3 ZSG · Zivilschutzorganisation
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee betreibt eine Zivilschutzorganisation.
2. Soweit nach eidgenössischem oder kantonalem Recht keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind, erfüllt die Zivilschutzorganisation im Zusammenhang mit bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen
a) * den Schutz und die Rettung der Bevölkerung
b) * die Unterstützung der Führungsorgane
c) * die Betreuung schutzsuchender Personen
d) den Schutz der Kulturgüter
e) * die Unterstützung der Partnerorganisationen, Behörden und von Dritten.
3. Sie kann zudem eingesetzt werden für
a) * präventive Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden
b) * Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen
c) * Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.