520.100
ZSGLBC
CH-SH
Art. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 ZSG · Zuständigkeiten
1. Der Kanton erfüllt die Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes, der Schutzbauten und im Kulturgüterschutz, sofern nichts anderes geregelt ist.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3. Die Gemeinden unterstützen den Kanton und erfüllen die Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz überträgt.