520.100
ZSGLBC
CH-SH
Art. 16 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Strafverfolgung
Schadenersatzansprüche und Strafverfolgung
Art. 16 ZSG · Strafverfolgung
1. Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Zivilschutzes richten sich nach Art. 88 ff. BZG.
2. In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werden und eine Verwarnung durch durch das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ausgesprochen werden.