Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.100 ZSGLBC CH-SH

Art. 16 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Strafverfolgung

Schadenersatzansprüche und Strafverfolgung
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Art. 16 ZSG · Strafverfolgung

1. Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Zivilschutzes richten sich nach Art. 88 ff. BZG.

2. In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werden und eine Verwarnung durch durch das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ausgesprochen werden.

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