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520.100 ZSGLBC CH-SH

Art. 1 Zivilschutzgesetz (ZSG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 ZSG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)[1], im Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG)[2] und im kantonalen Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG)[3] dem Kanton und den Gemeinden übertragenen Aufgaben, namentlich im Bereich des Zivilschutzes, der Schutzbauten und des Kulturgüterschutzes sowie deren Finanzierung.

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