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514.521 WafV CH-SH

§ 4 Kantonale Waffenverordnung (WafV) - Inkraftreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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§ 4 WafV · Inkraftreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sie ersetzt die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz (Waffenverordnung) vom 27. März 1973.

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