514.521
WafV
CH-SH
§ 3 Kantonale Waffenverordnung (WafV) - Verfahren, Rechtsschutz
§ 3 WafV · Verfahren, Rechtsschutz
1. Auf das Bewilligungsverfahren gemäss § 2 Abs. 2 ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom anwendbar.
2. Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetzgebung werden unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 2 und 3 WG ausschliesslich von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.