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514.521 WafV CH-SH

§ 3 Kantonale Waffenverordnung (WafV) - Verfahren, Rechtsschutz

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§ 3 WafV · Verfahren, Rechtsschutz

1. Auf das Bewilligungsverfahren gemäss § 2 Abs. 2 ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom anwendbar.

2. Widerhandlungen gegen die eidgenössische Waffengesetzgebung werden unter Vorbehalt von Art. 36 Abs. 2 und 3 WG ausschliesslich von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.

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