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514.521 WafV CH-SH

§ 2 Kantonale Waffenverordnung (WafV) - Vollzug

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§ 2 WafV · Vollzug

1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist die Schaffhauser Polizei zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung. Es obliegen ihr insbesondere

a) Erteilung, Verlängerung oder Entzug der gemäss der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition erforderlichen Bewilligungen

b) Sicherstellung und Beschlagnahme von Waffen

2. Die Schaffhauser Polizei ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 38a WG.

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