514.521
WafV
CH-SH
§ 1 Kantonale Waffenverordnung (WafV) - Aufsicht
§ 1 WafV · Aufsicht
1. Zuständiges Departement für die Ausübung der Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenbestandteile und Munition ist das Finanzdepartement.
2. Es bezeichnet die Sachverständigen für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung von Waffenhandelsbewilligungen und Waffentragbewilligungen und regelt die Prüfungsorganisation.