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§ 2 Dekret über den kantonalen Winkelriedfonds

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§ 2 Dekret über den kantonalen Winkelriedfonds

1. Über die Beiträge gemäss § 1 entscheidet das zuständige Departement.

2. Die Mittel für Beiträge gemäss § 1 lit. a bis c werden jährlich mit dem Budget festgesetzt.

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