Kanton Schaffhausen 500.510
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Aus dem Winkelriedfonds können auf Gesuch hin Beiträge geleistet werden
a) an Vereinigungen, die sich dem Militär oder dem Zivilschutz widmen
b) an das militärische Vorunterrichtswesen
c) an das freiwillige, ausserdienstliche Schiesswesen
d) an Angehörige der Armee und des Zivilschutzes oder ihre Angehörige, sofern sie durch die Militärdienst- oder Zivilschutzleistung in finanzielle Bedrängnis geraten und nicht die Militärversicherung oder eine andere Institution genügend für die Unterstützung aufkommt
1. Über die Beiträge gemäss § 1 entscheidet das zuständige Departement.
2. Die Mittel für Beiträge gemäss § 1 lit. a bis c werden jährlich mit dem Budget festgesetzt.
1. Der Winkelriedfonds wird durch die Fondszinsen und allfällige Vergabungen geäufnet.
1. Der Fonds wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet.
1. Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Es ersetzt das Dekret vom 19. Mai 1884.