500.102
KAV
CH-SH
§ 9 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Bevölkerungsschutz und Armee
Betrieb
§ 9 KAV · Bevölkerungsschutz und Armee
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist für die kantonale Alarmierungsplanung zuständig.
2. Sie stellt die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Mittel und die Einsatzbereitschaft der involvierten Stellen sicher. Sie sorgt insbesondere für die Beschaffung der Komponenten der technischen Systeme, für den Bau neuer stationärer Sirenenstandorte, die periodischen Kontrollen und den Unterhalt der stationären und der mobilen Sirenen sowie für die notwendigen Notstromsysteme.