500.102
KAV
CH-SH
§ 8 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Fehlalarm (Notabschaltung)
Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen
§ 8 KAV · Fehlalarm (Notabschaltung)
1. Die EZ/VLS leitet bei einem Fehlalarm einer Sirene umgehend die Notabschaltung vor Ort in die Wege, indem sie die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser aufbietet und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden orientiert.
2. Sie informiert umgehend per ICARO-Meldung über die Medien die Bevölkerung, die Nationale Alarmzentrale, die Nachbarkantone und das grenznahe Ausland.