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500.102 KAV CH-SH

§ 8 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Fehlalarm (Notabschaltung)

Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen
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§ 8 KAV · Fehlalarm (Notabschaltung)

1. Die EZ/VLS leitet bei einem Fehlalarm einer Sirene umgehend die Notabschaltung vor Ort in die Wege, indem sie die Alarmierungsverantwortlichen und die Alarmauslöser aufbietet und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden orientiert.

2. Sie informiert umgehend per ICARO-Meldung über die Medien die Bevölkerung, die Nationale Alarmzentrale, die Nachbarkantone und das grenznahe Ausland.

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