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500.102 KAV CH-SH

§ 7 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Zuständigkeiten

Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen
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§ 7 KAV · Zuständigkeiten

1. Im Kanton ist für die Anordnung eines Alarmes, für die Orientierung der Bevölkerung und für die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen zuständig

a) die Leiterin bzw. der Leiter KFO und der Stab KFO

b) die Einsatzleitung

c) die zuständigen kantonalen Fachstellen

2. In den Gemeinden ist für die Anordnung eines Alarmes, für die Orientierung der Bevölkerung und für die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen zuständig

a) * die Leiterin bzw. der Leiter KFO und die GFO/RFO

b) die Einsatzleitung

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