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500.102 KAV CH-SH

§ 6 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Orientierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen

Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen
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§ 6 KAV · Orientierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltensmassnahmen

1. Die Stelle, die den Alarm anordnet, veranlasst bei der EZ/VLS unverzüglich eine ICARO-Meldung zur Information der Bevölkerung über die Medien sowie zur Orientierung der Nationalen Alarmzentrale, der Nachbarkantone und des grenznahen Auslandes.

2. Sie kann Verhaltensmassnahmen in Form von Empfehlungen oder zwingenden Anweisungen erteilen.

3. Sie informiert die Bevölkerung über die EZ/VLS

a) über die Entwicklung der Gefahr

b) über die Aufhebung der Alarmierung nach Ende der Gefahr und

c) über die Lockerung und Aufhebung der Verhaltensmassnahmen

4. Die Leiterin bzw. der Leiter KFO und der Stab KFO, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden sind befugt, wichtige behördliche Informationen und Verhaltensmassnahmen auch ohne Anordnung eines Alarms zu verbreiten.

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