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500.102 KAV CH-SH

§ 4 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Informationspflicht

Warnung der Behörden und der Bevölkerung
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§ 4 KAV · Informationspflicht

1. Vor oder mit der Verbreitung einer Vorwarnung oder Warnung hat die Stelle, welche die Vorwarnung oder Warnung anordnet, die Einsatz- und Verkehrsleitzentrale der Schaffhauser Polizei (EZ/VLS), den Stab KFO und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden zu informieren.

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