500.102
KAV
CH-SH
§ 4 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Informationspflicht
Warnung der Behörden und der Bevölkerung
§ 4 KAV · Informationspflicht
1. Vor oder mit der Verbreitung einer Vorwarnung oder Warnung hat die Stelle, welche die Vorwarnung oder Warnung anordnet, die Einsatz- und Verkehrsleitzentrale der Schaffhauser Polizei (EZ/VLS), den Stab KFO und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden zu informieren.