500.102
KAV
CH-SH
§ 3 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Zuständigkeiten
Warnung der Behörden und der Bevölkerung
§ 3 KAV · Zuständigkeiten
1. Im Kanton sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen zuständig
a) der Regierungsrat
b) die Leiterin bzw. der Leiter der Kantonalen Führungsorganisation (KFO) und der Stab KFO
c) die weiteren zuständigen kantonalen Fachstellen
2. In den Gemeinden sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen zuständig
a) der Gemeinderat
b) * die Gemeindeführungsorgane bzw. die regionalen Führungsorgane (GFO/RFO)
c) die weiteren zuständigen kommunalen Fachstellen