500.102
KAV
CH-SH
§ 2 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen
Warnung der Behörden und der Bevölkerung
§ 2 KAV · Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen und Entwarnungen
1. Bei sich abzeichnenden Ereignissen oder Entwicklungen, welche die Gesundheit der Bevölkerung gefährden oder beeinträchtigen oder die Lebensgrundlagen der Bevölkerung bedrohen können, wird die Bevölkerung gewarnt, wenn es den zuständigen Stellen notwendig erscheint. Die Warnung wird über Radio und andere Medien verbreitet. Sie kann Verhaltensmassnahmen für die Bevölkerung enthalten.
2. Bei grösserer Unsicherheit über den Eintritt eines Ereignisses oder einer Entwicklung gemäss Abs. 1 ergeht lediglich eine Vorwarnung an die betroffenen Behörden.
3. Vorwarnungen und Warnungen werden befristet oder unbefristet ausgesprochen. Bei unbefristeten Vorwarnungen und Warnungen muss nach Ende der Gefahr eine Entwarnung gegeben werden.