500.102
KAV
CH-SH
§ 1 Kantonale Alarmierungsverordnung (KAV) - Gegenstand
Allgemeines
§ 1 KAV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt für den Kanton und die Gemeinden
a) die Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung von Verhaltensmassnahmen (Empfehlungen und Anweisungen) an die Bevölkerung bei drohender Gefahr
b) die entsprechenden Zuständigkeiten und Abläufe
c) die technischen Systeme für die Warnung und Alarmierung