500.101
KBevSV
CH-SH
§ 4 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBevSV) - Aufgebot der KFO
Führungsstrukturen
§ 4 KBevSV · Aufgebot der KFO
1. Die KFO kann bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen durch den Regierungsrat, die Leiterin respektive den Leiter KFO, die Stabschefin respektive den Stabschef KFO oder den GEL aufgeboten werden. Der Regierungsrat muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden informiert werden.
2. Die KFO stellt jederzeit ihre Einsatzbereitschaft sicher.
3. Die Mitglieder können für die Einsatzbereitschaft entschädigt werden.
4. Der Stab KFO wird zu Ausbildungs- und Übungszwecken mindestens zwei Mal pro Jahr aufgeboten.