Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.101 KBevSV CH-SH

§ 4 Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBevSV) - Aufgebot der KFO

Führungsstrukturen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 KBevSV · Aufgebot der KFO

1. Die KFO kann bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen durch den Regierungsrat, die Leiterin respektive den Leiter KFO, die Stabschefin respektive den Stabschef KFO oder den GEL aufgeboten werden. Der Regierungsrat muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden informiert werden.

2. Die KFO stellt jederzeit ihre Einsatzbereitschaft sicher.

3. Die Mitglieder können für die Einsatzbereitschaft entschädigt werden.

4. Der Stab KFO wird zu Ausbildungs- und Übungszwecken mindestens zwei Mal pro Jahr aufgeboten.

← § 2 KBevSV Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung (KBevSV) - Zuständigkeiten § 5 KBevSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →