Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Partnerorganisationen und Dritte
Art. 3 BevSG · Partnerorganisationen und Dritte
1. Der Bevölkerungsschutz wird im Verbundsystem durch verschiedene Partnerorganisationen sichergestellt.
2. Partnerorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind
a) Polizei: die Schaffhauser Polizei
b) Feuerwehr: die Orts-, Verbands-, und Betriebsfeuerwehren sowie die Kantonale Feuerpolizei
c) * Gesundheitswesen: die Spitäler Schaffhausen und die zugelassenen Privatkliniken, der sanitätsdienstliche Rettungsdienst, die ambulanten ärztlichen Institutionen und die frei praktizierenden Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens, die Apotheken, die zugelassenen Heime und Pflegedienste, das Schweizerische Rote Kreuz und seine Organisationen sowie die Care-Organisationen
d) * technische Betriebe wie die Betreiber von Einrichtungen der Energie- und Wasserversorgung, der Entsorgung, der Telematik und von Verkehrsverbindungen, Werk- und Forstbetriebe, Strassenunterhaltsdienste
e) * Zivilschutz: die kantonale Zivilschutzorganisation.
3. Dritte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
a) Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften
b) Freiwillige.