500.100
BEVSG
CH-SH
Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) - Bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BevSG · Bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis
1. Ein bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis liegt bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis) vor oder wenn aufgrund von Katastrophen, Notlagen oder bewaffneten Konflikten die betroffene Gemeinschaft einzelne (besondere Lage) oder zahlreiche (ausserordentliche Lage) Aufgaben mit den ordentlichen Mitteln oder Abläufen nicht mehr bewältigen kann.
2. Der Regierungsrat ist zuständig, eine Lage als ausserordentlich zu bezeichnen und für beendet zu erklären.