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455.201 CH-SH

§ 9 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Gebühren

Abgabe und Gebühren
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§ 9 Hundeverordnung · Gebühren

1. Für behördliche Tätigkeiten und Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes werden Gebühren gemäss Verwaltungsgebührenverordnung erhoben.

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