455.201
CH-SH
§ 9 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Gebühren
Abgabe und Gebühren
§ 9 Hundeverordnung · Gebühren
1. Für behördliche Tätigkeiten und Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes werden Gebühren gemäss Verwaltungsgebührenverordnung erhoben.