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455.201 CH-SH

§ 8 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Kantonsbeitrag aus der Hundeabgabe

Abgabe und Gebühren
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§ 8 Hundeverordnung · Kantonsbeitrag aus der Hundeabgabe

1. Der Beitrag nach Art. 23 Abs. 5 des Gesetzes beträgt Fr. 30.00. Für Hunde gemäss Art. 23 Abs. 4 des Gesetzes beträgt er die Hälfte.

2. Die Beiträge sind dem Veterinäramt zusammen mit einer Abrechnung jeweils per 30. September mit zu überweisen. Das Veterinäramt ist berechtigt, Einsicht in die Hundekontrolle zu nehmen.

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