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455.201 CH-SH

§ 7 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Registrierung

Registrierung
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§ 7 Hundeverordnung · Registrierung

1. Hunde sind gemäss den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu registrieren.

2. Die Gemeinden führen eine Hundekontrolle. Sie können zu diesem Zweck die zentrale Datenbank gemäss Art. 30 des Tierseuchengesetzes einsetzen.

3. Die Gemeinden verifizieren und erfassen die Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 22 des Gesetzes zuhanden der zentralen Datenbank.

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