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455.201 CH-SH

§ 6 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Änderungen

Voraussetzung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential
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§ 6 Hundeverordnung · Änderungen

1. Änderungen, wie Adress- und Namensänderungen, Abgabe und Tod des Hundes, sowie Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen sind dem Veterinäramt zu melden.

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