Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.201 CH-SH

§ 5 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Ausstellen der Bewilligung und Ausweis

Voraussetzung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Hundeverordnung · Ausstellen der Bewilligung und Ausweis

1. Die Bewilligungen werden ausschliesslich auf die Halterin oder den Halter ausgestellt.

2. Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis, welcher den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.

3. Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder die Nichterteilung der Bewilligung der gesuchstellenden Person sowie der Wohnsitzgemeinde mit.

← § 4 Hundeverordnung Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Zuständigkeiten § 6 Hundeverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →