455.201
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Ausstellen der Bewilligung und Ausweis
Voraussetzung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential
§ 5 Hundeverordnung · Ausstellen der Bewilligung und Ausweis
1. Die Bewilligungen werden ausschliesslich auf die Halterin oder den Halter ausgestellt.
2. Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis, welcher den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.
3. Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder die Nichterteilung der Bewilligung der gesuchstellenden Person sowie der Wohnsitzgemeinde mit.