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455.201 CH-SH

§ 4 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Bewilligungsgesuche

Voraussetzung für das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential
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§ 4 Hundeverordnung · Bewilligungsgesuche

1. Wer einen Hund der Rassentypenliste halten will, hat ein schriftliches Gesuch mit den vom Veterinäramt verlangten Angaben und Nachweisen zur gesuchstellenden Person und ihren kynologischen Fähigkeiten sowie zum Hund und zur Hundehaltung einzureichen.

2. Das Veterinäramt anerkennt auswärtige Haltungsbewilligungen, soweit sie gleichwertig sind.

3. Der Hund darf erst gehalten werden, wenn eine Haltungsbewilligung nach Art. 9 des Gesetzes vorliegt. Art. 9 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

4. Das Veterinäramt kann im Hinblick auf die vollständige Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern und Untersuchungen vornehmen.

5. Den Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zu den Haltungsbereichen des Hundes zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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