455.201
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Prävention / Findel- und Verzichtstiere
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Hundeverordnung · Prävention / Findel- und Verzichtstiere
1. Das Veterinäramt sorgt für die Umsetzung der präventiven Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 1-3 des Gesetzes.
2. Das Departement des Innern ist im Rahmen der Voranschläge ermächtigt, mit Organisationen gemäss Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes Leistungsvereinbarungen über Beiträge für den Unterhalt von Findel- und Verzichtstieren abzuschliessen.