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455.201 CH-SH

§ 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Prävention / Findel- und Verzichtstiere

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Hundeverordnung · Prävention / Findel- und Verzichtstiere

1. Das Veterinäramt sorgt für die Umsetzung der präventiven Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 1-3 des Gesetzes.

2. Das Departement des Innern ist im Rahmen der Voranschläge ermächtigt, mit Organisationen gemäss Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes Leistungsvereinbarungen über Beiträge für den Unterhalt von Findel- und Verzichtstieren abzuschliessen.

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