455.201
CH-SH
§ 1 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hundeverordnung · Zuständigkeiten
1. Zuständige kantonale Behörde ist das Veterinäramt. Es vollzieht die ihm durch das Hundegesetz zugewiesenen Aufgaben.
2. Soweit das Gesetz oder ein Gemeindeerlass nichts anderes vorsehen, sind die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegenden Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Sache des Gemeinderates.