Art. 9 Gesetz über das Halten von Hunden - Haltungsbewilligung
Art. 9 Gesetz über das Halten von Hunden · Haltungsbewilligung
1. Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehört, benötigt für jeden dieser Hunde eine Bewilligung.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Rassentypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassentypenliste). Die Rassentypenliste wird nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
3. Personen, die beim Zuzug in den Kanton einen Hund der Rassentypenliste halten, müssen innerhalb von zehn Tagen eine Haltungsbewilligung beantragen.
4. Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person
a) mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat
b) den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt
c) belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist
d) den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt
5. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.
6. Die zuständige kantonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenn
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b) der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt
c) sie kann die Bewilligung entziehen, wenn nach Art. 19 angeordnete Massnahmen nicht befolgt wurden
7. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
8. Der Regierungsrat regelt die Anerkennung von auswärtigen Haltungsbewilligungen.