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455.200 CH-SH

Art. 8 Gesetz über das Halten von Hunden - Ausbildung

Voraussetzungen für das Halten von Hunden
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Art. 8 Gesetz über das Halten von Hunden · Ausbildung

1. Wer einen Hund erwerben will oder hält, muss nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung den Nachweis erbringen, dass er die Anforderungen bei der Hundehaltung erfüllt.

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