455.200
CH-SH
Art. 8 Gesetz über das Halten von Hunden - Ausbildung
Voraussetzungen für das Halten von Hunden
Art. 8 Gesetz über das Halten von Hunden · Ausbildung
1. Wer einen Hund erwerben will oder hält, muss nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung den Nachweis erbringen, dass er die Anforderungen bei der Hundehaltung erfüllt.