455.200
CH-SH
Art. 7 Gesetz über das Halten von Hunden - Haftpflichtversicherung
Voraussetzungen für das Halten von Hunden
Art. 7 Gesetz über das Halten von Hunden · Haftpflichtversicherung
1. Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1'000'000.00 verfügen.
2. Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen.