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455.200 CH-SH

Art. 7 Gesetz über das Halten von Hunden - Haftpflichtversicherung

Voraussetzungen für das Halten von Hunden
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Art. 7 Gesetz über das Halten von Hunden · Haftpflichtversicherung

1. Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1'000'000.00 verfügen.

2. Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen.

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