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Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden - Prävention / Findel- und Verzichtstiere

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz über das Halten von Hunden · Prävention / Findel- und Verzichtstiere

1. Der Kanton unterstützt Kampagnen und Projekte, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden in der Öffentlichkeit dienen.

2. Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung zur Verfügung.

3. Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit Hunden erhalten.

4. Er kann geeigneten Organisationen für den Unterhalt von Findel- und Verzichtstieren Beiträge ausrichten und dazu Leistungsverträge abschliessen.

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