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Art. 5 Gesetz über das Halten von Hunden - Information

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über das Halten von Hunden · Information

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten bekannt und informieren sich gegenseitig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.

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