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455.200 CH-SH

Art. 4 Gesetz über das Halten von Hunden - Aufgaben des Kantons

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über das Halten von Hunden · Aufgaben des Kantons

1. Die zuständige kantonale Behörde

a) erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen

b) nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten entgegen

c) kontrolliert auf Grund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung

d) nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kennzeichnen zu lassen

e) trifft die notwendigen Anordnungen gemäss Art. 19, wenn keine Haftpflichtversicherung gemäss Art. 7 vorliegt

f) trifft die notwendigen Anordnungen gemäss Art. 19, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung gemäss Art. 8 zu absolvieren

g) trifft weitere Massnahmen gemäss Art. 18-20

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