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455.200 CH-SH

Art. 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Aufgaben der Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über das Halten von Hunden · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden überwachen das Einhalten der Hundegesetzgebung und melden der zuständigen kantonalen Behörde Vorkommnisse mit Hunden, soweit eine Busse oder weitere Massnahmen angezeigt sind. In leichten Fällen können die Gemeinden einen gebührenpflichtigen Verweis erteilen.

2. Die Gemeinden erheben die Abgabe für Hunde, kontrollieren im Rahmen der Versteuerung des Hundes den Nachweis über eine praktische Hundeausbildung (Art. 8), das Vorliegen einer Haltungsbewilligung (Art. 9) und die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 7).

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