455.200
CH-SH
Art. 29 Gesetz über das Halten von Hunden - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 29 Gesetz über das Halten von Hunden · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.