Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.200 CH-SH

Art. 29 Gesetz über das Halten von Hunden - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Gesetz über das Halten von Hunden · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

← Art. 28 Gesetz über das Halten von Hunden Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →