455.200
CH-SH
Art. 28 Gesetz über das Halten von Hunden - Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 28 Gesetz über das Halten von Hunden · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 wird aufgehoben.