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455.200 CH-SH

Art. 28 Gesetz über das Halten von Hunden - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 28 Gesetz über das Halten von Hunden · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 wird aufgehoben.

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