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Art. 27 Gesetz über das Halten von Hunden - Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 27 Gesetz über das Halten von Hunden · Übergangsbestimmungen

1. Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweislich einen Hund halten, sind vom Ausbildungsnachweis (Art. 8) befreit.

2. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hat und einen Hund der Rassentypenliste hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Haltungsbewilligung gemäss Art. 9 einreichen.

3. Für Hunde der Rassentypenliste, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehalten werden, entscheidet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der Bewilligungserteilung über die Notwendigkeit einer Ausbildung nach Art. 8.

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