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455.200 CH-SH

Art. 26 Gesetz über das Halten von Hunden - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 26 Gesetz über das Halten von Hunden · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2. Soweit nicht nach diesem Gesetz oder anderen kantonalen Erlassen andere Organe zuständig sind, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen der zuständigen kantonalen Behörde.

3. Den Vollzugsorganen steht zur Ermittlung von Straftaten und zur Durchsetzung rechtskräftiger Anordnungen die Schaffhauser Polizei zur Verfügung.

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