455.200
CH-SH
Art. 24 Gesetz über das Halten von Hunden - Abgabenbefreiung
Abgaben
Art. 24 Gesetz über das Halten von Hunden · Abgabenbefreiung
1. Hundehalterinnen und Hundehalter sind von der Abgabe befreit für
a) Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind
b) Diensthunde der Armee, der Zoll- und der Polizeiorgane
c) Katastrophen- und Blindenhunde
d) Hunde, die in einem Jagdrevier des Kantons als Nachsuchehunde eingetragen sind
e) Hunde, für welche die Jahresabgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons entrichtet worden ist
2. Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag weitere Halterinnen oder Halter von der Abgabe befreien.