Art. 23 Gesetz über das Halten von Hunden - Grundsatz
Art. 23 Gesetz über das Halten von Hunden · Grundsatz
1. Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 100.00 bis Fr. 200.00 je Kalenderjahr.
2. Der Gemeinderat legt die Höhe der Abgabe fest. Er sieht eine Abstufung der Abgabe nach der Zahl der gehaltenen Hunde vor.
3. Hundezüchter bezahlen eine Pauschalabgabe, die vom Gemeinderat im Rahmen der Abgabe für drei bis fünf Hunde festgelegt wird.
4. Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen sich die Abgaben und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.
5. Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen Beitrag von höchstens Fr. 50.00 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe fest.
6. Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Abgabe und den Kantonsbeitrag veränderten Geldwertverhältnissen anzupassen.