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455.200 CH-SH

Art. 22 Gesetz über das Halten von Hunden - Meldungen an die Gemeinde

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Art. 22 Gesetz über das Halten von Hunden · Meldungen an die Gemeinde

1. Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben die erforderlichen Angaben bekannt.

2. Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hundehalter der Gemeinde

a) eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters

b) die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter

c) den Tod des Hundes

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