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Art. 21 Gesetz über das Halten von Hunden - Registrierung

Registrierung
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Art. 21 Gesetz über das Halten von Hunden · Registrierung

1. Hundehalterinnen und Hundehalter haben ihre Hunde gemäss den einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kennzeichnen und registrieren zu lassen.

2. Die zuständige kantonale Behörde kann nötigenfalls ergänzende Weisungen erlassen.

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