455.200
CH-SH
Art. 20 Gesetz über das Halten von Hunden - Sofortmassnahmen
Meldungen, Abklärungen und Massnahmen
Art. 20 Gesetz über das Halten von Hunden · Sofortmassnahmen
1. Die zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.
2. Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen.
3. Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung.