455.200
CH-SH
Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden · Zuständigkeiten
1. Der Vollzug der Hundegesetzgebung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde, soweit nicht die Gemeinden für zuständig erklärt werden.