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455.200 CH-SH

Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über das Halten von Hunden · Zuständigkeiten

1. Der Vollzug der Hundegesetzgebung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde, soweit nicht die Gemeinden für zuständig erklärt werden.

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